F.A.Q.
Hier finden Sie nochmal kurze Antworten auf einzelne häufig gestellte Fragen.
Eine Anerkennung wird bei reglementierten Berufen, Hochschulabschlüssen aus dem Ausland, wenn Sie mit einem Visum zur Erwerbstätigkeit bzw. zur Arbeitsplatzsuche einreisen möchten und bei Berufsausbildungen aus des Ausland, wenn Sie mit einem Visum zur Erwerbstätigkeit einreisen möchten.
Wenn Sie in Deutschland arbeiten wollen und Sie Ihre Qualifikationen vorzeigen müssen. Dann muss eine Anerkennungsprüfung durchgeführt werden, ob Sie wirklich mit Ihren Qualifikationen für diesen Beruf qualifiziert sind.
Über das mehrsprachige Internetportal „Anerkennung in Deutschland“, dass Sie darüber informiert, wie ausländische Berufsabschlüsse in Deutschland anerkannt werden können.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) informiert Sie telefonisch in Deutsch und Englisch über das Anerkennungsgesetz und die Verfahren.
Im Rahmen des Förderprogramms „Integration durch Qualifizierung-IQ“ werden bundesweit Beratungsstellen angeboten, die Sie über das Verfahren und rechtliche Grundlagen informieren und Anerkennungsinteressierte an die zuständigen Stellen verweisen. Bei Bedarf unterstützen die Beratungsstellen Sie auch im Anerkennungsverfahren.
Die Voraussetzungen um einen Antrag auf eine Gleichwertigkeitsprüfung sind folgende: Wenn Sie aus dem Ausland kommen, eine ausländische erworbene Berufsausbildung gemacht haben und nun eine Arbeit in Deutschland suchen und dieser nachgehen wollen.
Sie müssen folgende Unterlagen vorzeigen:
- Abschlusszeugnis inklusive Fächerliste
- Nachweise über Ihre Berufserfahrung (z.B. Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher)
- Sonstige Befähigungsnachweise (z.B. Kurse, Umschulungen, weitere Ausbildungen)
- Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis, Reisepass, Namensänderung)
Diese Unterlagen bitte bereits schon in die deutsche Sprache übersetzt vorzeigen!
Entweder können Sie nachträglich noch Unterlagen vorzeigen oder wenn Sie keine Möglichkeit haben die Unterlagen vorzulegen (wegen z.B. Sie sind geflohen und konnten die Unterlagen nicht mitnehmen), dann können Sie eine Qualifikationsanalyse machen, um Ihre Qualifikationen nachweisen zu können z.B. durch eine Arbeitsprobe.
Wenn gar keine Unterlagen vorgezeigt werden können, dann kann keine Gleichwertigkeitsprüfung gemacht werden
Am besten beantragen Sie den Antrag auf eine Gleichwertigkeitsprüfung noch vor Ihrer Einreise nach Deutschland. Sie können den Antrag z.B bei der IHK-Fosa beantragen oder bei anderen Handwerkskammern.
Ja, der Antrag auf Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikationen kann auch aus dem Ausland selbst beantragt werden, wenn Sie die Absicht haben in Deutschland arbeiten zu wollen.
Nein, Ihr Aufenthaltstitel ist für das Verfahren nicht von Bedeutung
Nein, Ihre Staatsangehörigkeit ist nicht entscheidend, außer bei der Ausübung einiger wenigen Berufen wie z.B. Richter. Einen Anspruch auf eine individuelle Prüfung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation hat jeder, auch Personen die aus einem nicht zu der europäischen Union gehörigenden Land kommen.
Am Ende der Anerkennungsprüfung erhalten Sie eine Gleichwertigkeitsbescheinigung. Eine Bescheinigung, dass keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und dem deutschen Referenzberuf bestehen.
Nein, die Gleichwertigkeitsbescheinigung ist nur ein Dokument, das bestätigt, dass Ihre Qualifikationen mit den deutschen Gleichwertig sind und ist damit kein deutscher Abschluss.
In der Regel dauert das Verfahren nicht mehr als 3 Monate, wenn alle Unterlagen vorliegen. Wenn dies nicht der Fall ist und eine Qualifikationsanalyse gemacht wird, dauert das Verfahren länger als 3 Monate.
Hinweis: Die Frist der 3 Monate beginnt erst, wenn alle notwendigen Unterlagen vorliegen.
Da das Verfahren gebührenpflichtig ist, kommen Kosten zwischen 200 bis 600 Euro auf. Hinzukommen können noch Kosten für die Qualifikationsanalyse.
Ja, gibt es. Kosten für Anerkennungsverfahren, eine Zeugnisbewertung durch die ZAB und Übersetzungen, Beglaubigungen von Zeugnissen können gefördert werden.
Hat man einen Zuschuss bekommen, muss man dieses Geld nicht zurückzahlen.
Wenn zu große und nicht vergleichbare Unterschiede vorliegen wird das Anerkennungsverfahren abgelehnt. Diese führt bei reglementierten Berufen dazu, dass man in diesem Beruf in Deutschland nicht arbeiten und sich auch nicht weiterbilden kann. In nicht-reglementierten Berufen kann man auch ohne eine Gleichwertigkeitsfeststellung arbeiten.
Wenn sowohl Unterschiede als auch vergleichbare Sachen im Beruf vorliegen können Sie in dem Fall, wenn es ein reglementierter Beruf ist, eine Ausgleichsmaßnahme machen, damit Sie die Gleichwertigkeit zwischen Ihren Qualifikationen und den deutschen Referenzberuf erreichen. Wenn es allerdings kein reglementierter Beruf ist, dann werden die Unterschiede dargestellt und beschrieben. Das hilft Fachkräften auf dem Arbeitsmarkt und bei einer qualifizierten Weiterbildung.
Um einen Antrag auf eine Gleichwertigkeitsprüfung zu stellen, werden keine Deutschkenntnisse verlangt. Um am Ende die Anerkennung zu erhalten, kann es sein, dass Sprachkenntnisse nachgewiesen werden müssen, wenn sie zur Ausübung des Berufes notwendig sind. Dies gilt insbesondere für einige der reglementierten Berufe, wie zum Beispiel in den Gesundheitsberufen oder bei dem/der Lehrer/in. Sie erhalten die Berufszulassung in diesen Berufen nur, wenn Sie über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
Hinweis: Es gibt bisher keine bundesweite einheitliche Regelung im Bezug auf die geforderten Sprachkenntnisse und obligatorischen Nachweise.
Für das Anerkennungsverfahren brauchen Sie noch kein Visum. Aber wenn Sie allerdings Einreisen möchten, um einen Job zu suchen oder diesem nachzugehen, dann benötigen Sie ein Visum.
Bereits schon vor der Anreise/Einreise nach Deutschland sollten Sie bereits das Visum beantragt und erhalten haben. Dabei sollten Sie die lange Wartezeit beachten.
Sie müssen ein Visum bei der zuständigen Ausländerbehörde am vorgesehenen Aufenthaltsort in Deutschland beantragen.
Wurde in einem Anerkennungsverfahren die Gleichwertigkeit Ihrer Auslandsqualifikation bereits positiv festgestellt, wäre eine erneute Antragstellung zwar grundsätzlich möglich, die zuständige Stelle wird den erneuten Antrag jedoch ablehnen. Dazu zählen sowohl Verfahren nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) als auch nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) oder nach anderen Rechtsvorschriften z.B. Verordnungen über die Gleichstellung österreichischer oder französischer Prüfungszeugnisse.
Falls in einem Anerkennungsverfahren keine Gleichwertigkeit festgestellt werden konnte, ist ein erneuter Antrag auf Anerkennung nur dann möglich, wenn sich Ihre Situation geändert hat z.B. durch den Ausgleich der festgestellten Unterschiede durch Qualifizierungen oder durch das Sammeln von Berufserfahrung.
Sie kommen aus dem Ausland, suchen eine Arbeit in Deutschland und haben Ihre Berufsqualifikation nicht in Deutschland erworben, wollen jedoch aber jetzt Ihren erworbenen Beruf in Deutschland ausüben? Oder Sie haben bereits eine Arbeitsstelle gefunden, aber können Ihren Arbeitgeber Ihre, im Ausland erworbenen, Qualifikationen nicht verständlich machen? Dann können oder müssen Sie in vielen Fällen Ihre ausländische Qualifikation überprüfen lassen. Durch das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) haben Sie einen Anspruch auf ein Anerkennungsverfahren, auch Gleichwertigkeitsprüfung genannt.